Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version 1.1 · Stand: 27.08.2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, die die Limes Heiztechnik GmbH (nachfolgend „Limes") mit ihren Kunden (nachfolgend „Kunde") über Beratung, Planung, Verkauf, Montage und Wartung von Wärmepumpen und anderen Heizungsanlagen sowie über damit zusammenhängende Bau- und Modernisierungsleistungen schließt.
1.2 Diese AGB gelten für Verbraucher (§ 13 BGB) ebenso wie für Unternehmer (§ 14 BGB), soweit sich aus einzelnen Klauseln nichts anderes ergibt.
1.3 Individuelle Vereinbarungen zwischen Limes und dem Kunden gehen dieser AGB vor. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass sie jedes Mal erneut vereinbart werden müssen.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Limes stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Das gilt auch dann, wenn Limes in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.5 Limes darf zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Subunternehmer und andere Dritte einsetzen.
2. Angebotsunterlagen und Vertraulichkeit
2.1 Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die Limes im Rahmen eines Angebots erstellt, bleiben geistiges Eigentum von Limes. Der Kunde darf sie ohne Zustimmung weder vervielfältigen noch Dritten zugänglich machen.
2.2 Kommt kein Vertrag zustande, gibt der Kunde diese Unterlagen auf Verlangen von Limes unverzüglich zurück oder vernichtet sie nachweislich. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, haftet er für den daraus entstehenden Schaden.
3. Vertragsschluss
3.1 Angebote und Kostenvoranschläge von Limes sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.2 Limes erstellt auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Angaben, online, telefonisch, vor Ort oder schriftlich, ein erstes unverbindliches Angebot. Dieses Angebot ist eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Vertragsangebot abzugeben.
3.3 Der Kunde stellt Limes alle für eine zutreffende Produkt- und Leistungsempfehlung notwendigen Informationen, Fotos, Zeichnungen und Unterlagen zur Verfügung. Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort hiervon ab, gehen die daraus entstehenden Mehrkosten zulasten des Kunden, soweit er die Abweichung zu vertreten hat.
3.4 Limes darf zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Kunden allgemein zugängliche Bonitätsauskünfte, insbesondere SCHUFA-Auskünfte, einholen und ihrer Entscheidung über den Vertragsschluss zugrunde legen. Fällt diese Auskunft negativ aus, darf Limes den Vertrag außerordentlich kündigen.
3.5 Der Vertrag kommt auf einem der folgenden Wege zustande:
3.5.1 Unterschreibt der Kunde das ihm vorgelegte Angebot in Textform (Auftragserteilung), gibt er damit ein verbindliches Vertragsangebot ab, an das er sich drei Wochen gebunden hält. Der Vertrag kommt zustande, sobald Limes dem Kunden die Auftragsbestätigung zugehen lässt.
3.5.2 Legt Limes dem Kunden umgekehrt eine Auftragsbestätigung zur Unterschrift vor, ohne dass zuvor eine Auftragserteilung nach Ziff. 3.5.1 erfolgt ist, gilt diese Auftragsbestätigung als verbindliches Angebot von Limes, an das sich Limes drei Wochen gebunden hält. Der Vertrag kommt zustande, sobald die vom Kunden unterschriebene Auftragsbestätigung bei Limes eingeht.
3.5.3 Für den Beginn der Widerrufsfrist ist der Tag des Vertragsschlusses nach Ziff. 3.5.1 bzw. 3.5.2 maßgeblich.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde sichert zu, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Stellt sich das Gegenteil heraus und kann die Leistung deshalb nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand erbracht werden, darf Limes den Vertrag außerordentlich kündigen. Der Kunde haftet für den dadurch entstandenen Schaden, soweit er die Unrichtigkeit zu vertreten hat.
4.2 Der Kunde vergewissert sich vor der Auftragserteilung, dass die geplante Leistung öffentlich-rechtlich zulässig ist, etwa durch Stellungnahme des Schornsteinfegers, baurechtliche Vorgaben oder Genehmigung des Netzbetreibers, und dass die örtlichen Gegebenheiten den Einbau der Anlage zulassen. Bedenken teilt er Limes unverzüglich in Textform mit. Wird der Vertrag aus diesen Gründen undurchführbar, gilt Ziff. 4.1 entsprechend.
4.3 Erforderliche behördliche Genehmigungen beschafft der Kunde auf eigene Kosten und stellt sie Limes auf Anfrage zur Verfügung.
4.4 Der Kunde informiert Limes spätestens mit der Auftragserteilung über Umstände, die die Demontage der alten und die Montage der neuen Anlage erschweren können, insbesondere über beengte Platzverhältnisse oder einen erschwerten Zugang zum Aufstellort. Entstehen Limes dadurch Mehrkosten, etwa für Halteverbotszonen oder eine erschwerte Anfahrt, darf Limes diese in Rechnung stellen.
4.5 Vor Beginn der Montage teilt der Kunde die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen mit, soweit ihm diese bekannt ist.
4.6 Der Kunde stellt Limes außerdem zur Verfügung: Fotos nach Vorgabe von Limes, den betriebsbereiten Gaszähler bei Erdgas-Wärmeerzeugern, die Kontaktdaten des zuständigen Schornsteinfegers, Angaben zur Ölsorte bei Heizöl-Wärmeerzeugern sowie den aktuellen Energieverbrauch.
4.7 Der Kunde belässt die Verpackung des angelieferten Wärmeerzeugers unversehrt, damit Limes die Vollständigkeit der Lieferung prüfen kann.
4.8 Der Kunde nimmt keine Demontage der alten Anlage und keine sonstigen Eingriffe in die Anlage selbst vor.
4.9 Entstehen Limes Kosten durch eine verletzte oder unterbliebene Mitteilungspflicht des Kunden, trägt der Kunde diese Kosten, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Haftungsregeln in Ziff. 10 bleiben unberührt.
4.10 Muss die installierte Wärmepumpe nach den geltenden Förderrichtlinien online angebunden werden, sorgt der Kunde für ausreichenden WLAN-Empfang im Aufstellraum.
4.11 Der Kunde gewährleistet, dass der Untergrund der Aufstellung, insbesondere bei einer Aufstellung auf Dächern, statisch geeignet ist.
4.12 Der Kunde sorgt für eine ausreichende Erdung der Elektroanlage.
4.13 Der Kunde stellt sicher, dass sich im Umkreis von einem Meter um die Außeneinheit kein offener Lichtschacht und keine sonstige Absenkung, etwa Regenrohre oder Gullys, befindet und kein Fenster niedriger liegt als die Wärmepumpe. Offene Lichtschächte in diesem Bereich müssen geschlossen werden; das kann bei Bedarf gesondert beauftragt werden. Im Umkreis von einem Meter, auch oberhalb der Anlage, dürfen sich keine Steckdosen, Lampen oder entflammbaren Gegenstände befinden. Links und rechts der Anlage sind mindestens 50 cm Abstand einzuhalten.
4.14 Leistungen, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als bauseitig gekennzeichnet sind, erbringt der Kunde selbst und auf eigene Kosten. Sie müssen bis zum vereinbarten Montagebeginn abgeschlossen und abnahmefähig sein. Der Kunde übersendet Limes vor Montagebeginn Fotos der fertiggestellten bauseitigen Leistungen. Sind die bauseitigen Leistungen zum Montagebeginn nicht anforderungsgerecht fertiggestellt, verschiebt sich der Montagetermin entsprechend, und Limes berechnet die dadurch entstehenden Verzugskosten sowie den Aufwand für bereits eingeplantes, ausgefallenes Personal in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwands. Für die ordnungsgemäße Ausführung und die Einhaltung technischer Normen bei den vom Kunden erbrachten bauseitigen Leistungen haftet Limes nicht.
5. Leistungsumfang
5.1 Der Vertrag beschreibt den Leistungsgegenstand abschließend. Über die dort ausdrücklich vereinbarten Leistungen hinaus schuldet Limes nichts. Vereinbarte oder erforderliche Mehrleistungen werden zusätzlich vergütet.
5.2 Die Leistung von Limes endet an der Übergabestelle. Das ist in der Regel der im Heizungsraum vorhandene Vor- und Rücklauf sowie die Warmwasser- bzw. Zirkulationsleitung. Für das Bestandssystem jenseits dieser Übergabestelle haftet Limes nicht. Der Kunde stellt sicher, dass zu Montagebeginn ein mangelfreies Bestandssystem, eine Stromversorgung mit 230 V/16 A und 400 V sowie ein funktionsfähiges Abwassersystem vorhanden sind.
5.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht Limes davon aus, dass der Anschluss an Kupferrohre erfolgen kann, und verlegt Leitungen auf direktem Weg. Für Außenarbeiten geht Limes davon aus, dass Pflanzen bereits entfernt sind und dass keine zusätzlichen Stemmarbeiten wegen Betonplatten oder verhärteten Bodens anfallen.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung festgelegten Leistungsumfang und verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Leistungen, etwa infolge unzutreffender Angaben des Kunden, werden gesondert berechnet.
6.2 Sofern nicht anders vereinbart, gliedert sich die Vergütung in drei Raten: 40 % nach Vertragsschluss, 40 % bei Beginn der Montagearbeiten vor Ort und 20 % nach Abschluss der Leistungen. Jede Rate ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Limes ist berechtigt, ihre Leistung bis zum Eingang einer fälligen Rate zurückzuhalten.
6.3 Zahlt der Kunde eine fällige Rate trotz Mahnung nicht, darf Limes vereinbarte Termine verschieben und den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von sieben Tagen kündigen; Ziff. 15 gilt entsprechend. Die gesetzlichen Verzugsfolgen bleiben unberührt.
6.4 Mit Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungszugang, gerät der Kunde gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Der ausstehende Betrag ist während des Verzugs zum gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Ist der Kunde Unternehmer, bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
6.5 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das gilt nicht für Mängelrügen und Gegenansprüche aus demselben Vertrag.
6.6 Werden Limes nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich mindern, etwa ein Insolvenzantrag, darf Limes offene Leistungen von einer vollständigen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen.
6.7 Tritt Limes Forderungen aus diesem Vertrag ab, teilt sie dies dem Kunden durch eine unterzeichnete Abtretungsanzeige mit, aus der Name, Anschrift und Kontoverbindung des neuen Gläubigers sowie Höhe und Datum der Abtretung hervorgehen. Bis zum Zugang dieser Anzeige darf der Kunde weiterhin schuldbefreiend an Limes zahlen.
6.8 Sollen Bauteile der bestehenden Heizanlage weiterverwendet werden und stellt sich vor Ort heraus, dass diese fehlen oder nicht funktionstüchtig sind, darf Limes die Leistung zurückstellen, bis die benötigten Bauteile beschafft sind. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Kunde. Limes weist darauf hin, dass eine veraltete Bestandsanlage die Förderfähigkeit der Gesamtanlage beeinträchtigen kann; dies lässt sich vor der Montage technisch nicht immer feststellen.
6.9 Wird die Leistung später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht und sind die Material- oder Lohnkosten von Limes in dieser Zeit nachweisbar gestiegen, darf Limes den Preis in diesem Umfang anpassen; sinken die Kosten, gibt Limes die Ersparnis in gleichem Umfang weiter. Übersteigt eine Preiserhöhung 5 % des vereinbarten Gesamtpreises, darf der Kunde den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung kündigen; bereits erbrachte Leistungen werden dann zum ursprünglichen Preis abgerechnet.
6.10 Verzögert sich der Installationstermin auf Wunsch des Kunden auf mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, darf Limes bereits entstandenen Planungsaufwand gesondert in Rechnung stellen.
6.11 Für angeordnete Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen berechnet Limes Zuschläge, sofern sie dem Kunden die entsprechenden Sätze vorher mitgeteilt hat.
6.12 Soweit erforderlich, stellt der Kunde Limes während der Arbeiten Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasseranschluss unentgeltlich zur Verfügung.
7. Termine und Verzug
7.1 Liefer- und Montagetermine werden in der Regel nach Ablauf der Widerrufsfrist vereinbart. Von Limes genannte Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als fest zugesagt sind. Ein Fixgeschäft muss ausdrücklich als solches bezeichnet und schriftlich bestätigt werden.
7.2 Bei Störungen, die Limes oder ihre Vorlieferanten und Subunternehmer nicht zu vertreten haben, insbesondere höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Wird die Vertragserfüllung dadurch unmöglich, darf Limes kündigen; sie erhält dann Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen einschließlich nicht stornierbarer Aufwendungen bei Dritten. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall beiderseits ausgeschlossen.
7.3 Kann Limes einen bestätigten Termin nicht einhalten, informiert sie den Kunden unverzüglich und vereinbart einen neuen Termin.
7.4 Nimmt der Kunde die Liefer- und Montageleistung auch nach einer Nachfrist von mindestens sechs Wochen nicht an, darf Limes den Vertrag wegen fehlender Mitwirkung kündigen; es gilt die Abgeltungsregelung nach Ziff. 15.2. Der Kunde darf nachweisen, dass Limes kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
8. Lieferung und Installation
8.1 Die Anlieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei Bordsteinkante und verzollt. Der Kunde sorgt für die Annahme der Ware sowie für freien und befahrbaren Zugang zum vereinbarten Arbeitsbereich.
8.2 Für Flurschäden bei der Anlieferung sowie Mehrkosten, die durch eine Pflichtverletzung des Kunden entstehen, etwa eine erforderliche erneute Anfahrt, haftet Limes nicht; im Übrigen gilt Ziff. 10.
8.3 Limes darf in Teillieferungen liefern, soweit die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des Vertragszwecks nutzbar ist, und die Teillieferung entsprechend abrechnen.
8.4 Ist das vereinbarte Gerät aus einem von Limes nicht zu vertretenden Grund, insbesondere wegen eines herstellerseitigen Lieferengpasses, nicht rechtzeitig verfügbar, darf Limes ein baugleiches oder technisch mindestens gleichwertiges Modell eines anderen Herstellers liefern und installieren.
8.5 Limes teilt dem Kunden den beabsichtigten Wechsel vorab in Textform mit und räumt ihm eine Frist von mindestens 5 Werktagen ab Zugang der Mitteilung ein, innerhalb derer er dem Wechsel widersprechen kann. Limes weist den Kunden in dieser Mitteilung ausdrücklich darauf hin, dass der Wechsel als genehmigt gilt, wenn er innerhalb der Frist nicht widerspricht. Widerspricht der Kunde nicht fristgerecht, gilt der Wechsel als genehmigt; widerspricht er, bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Gerät, auch wenn sich dadurch der Liefertermin nach Ziff. 7 verschiebt.
8.6 Offensichtliche Transportschäden teilt der Kunde Limes unverzüglich mit.
8.7 Sofern nicht anders vereinbart, gehören der Rückbau des alten Abgassystems inklusive Dachdurchführung sowie der Rückbau vorhandener Verkabelung bis zum Zählerverteiler nicht zum Leistungsumfang; diese Arbeiten führt der Kunde selbst aus. Zusätzliche Arbeiten wie das Versetzen von Lampen berechnet Limes gesondert.
8.8 Werden während der Ausführung Umstände erkennbar, die bei Vertragsschluss nicht absehbar waren und eine Änderung oder Erweiterung der Leistung erfordern, informiert Limes den Kunden unverzüglich in Textform über die voraussichtlichen Mehrkosten. Die Ausführung erfolgt nach Zustimmung des Kunden; diese darf er nicht unbillig verweigern, wenn die Zusatzleistung für eine fachgerechte, den gesetzlichen und herstellerseitigen Vorgaben entsprechende Fertigstellung zwingend nötig ist. Unaufschiebbare Zusatzleistungen bis 500 Euro netto, die zur Fertigstellung oder zur Schadensvermeidung zwingend erforderlich sind, darf Limes ohne vorherige Zustimmung ausführen und nach den vertraglichen, hilfsweise ortsüblichen Sätzen abrechnen.
8.9 Sofern nichts anderes vereinbart ist, legt Limes die Wärmepumpe und den hydraulischen Abgleich auf folgende Raumtemperaturen aus: Wohnräume 20 Grad, Bad 24 Grad, Flur 18 Grad, Keller- und Windfangräume 16 Grad, Schlafzimmer 18 Grad. Nach dem hydraulischen Abgleich können in einzelnen Räumen Fließgeräusche auftreten.
9. Gefahrübergang und Abnahme
9.1 Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Anlage an den Spediteur oder ein sonst mit der Versendung beauftragtes Unternehmen auf den Kunden über. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung erst mit der Auslieferung an ihn selbst oder mit Eintritt seines Annahmeverzugs über.
9.2 Nach Abschluss der Installation erstellen die Parteien ein Abnahmeprotokoll, in dem etwaige Restarbeiten und Mängel festgehalten werden. Eine förmliche Abnahme im Sinne des § 640 BGB ist nicht vereinbart. Der Kunde sorgt dafür, dass er selbst oder eine bevollmächtigte Person zum vereinbarten Termin anwesend ist; entsteht Limes durch eine Verzögerung Mehraufwand, darf sie diesen in Rechnung stellen. Eine zum Abnahmetermin anwesende Person aus dem Umfeld des Kunden gilt als bevollmächtigt, die Abnahme in seinem Namen zu erklären.
9.3 Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch aussteht; das gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme als Baustellenheizung. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
9.4 Mit der Abnahme geht die Gefahr für die installierte Anlage auf den Kunden über. Der Besitz geht über, sobald der Kunde alle offenen Rechnungen beglichen hat.
9.5 Limes übergibt dem Kunden zur Abnahme eine Betriebsanleitung der Anlage, wahlweise in Papierform oder digital.
10. Haftung
10.1 Limes haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung nur:
10.1.1 bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Limes, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen; bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Limes auch für einfache Fahrlässigkeit,
10.1.2 bei arglistig verschwiegenen Mängeln,
10.1.3 im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Werks,
10.1.4 nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden,
10.1.5 bei der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.
10.3 Bei der Montage und beim Transport der alten und neuen Anlage können optische Beeinträchtigungen am Bauwerk entstehen, etwa Kratzer, Bohrlöcher, Stemmstellen für Wanddurchführungen oder Kabelschlitze. Limes stellt die Funktion der betroffenen Bauteile wieder her, übernimmt aber keine Haftung für die optische Wiederherstellung. Beeinträchtigungen mit einem Durchmesser unter 26 mm, die die Funktion nicht beeinträchtigen, gelten als unerheblich und werden nicht reguliert, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist die Beauftragung eines weiteren Gewerks nötig, etwa Maler oder Trockenbauer, erfolgt dies nur mit Zustimmung des Kunden und wird gesondert berechnet. Für Beschädigungen an Leitungen und Bauteilen jenseits der Übergabestelle haftet Limes nur nach Maßgabe der Ziff. 10.1 und 10.2, insbesondere nicht für Schäden, die auf deren Alter, Vorschäden oder nicht erkennbarer Lage beruhen.
11. Mängelrechte und Verjährung
11.1 Für die Mängelrechte des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche eines Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme, wenn es sich um Reparatur-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits bestehenden Gebäude handelt, die keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand oder Nutzbarkeit des Gebäudes haben.
11.3 Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der vereinbarten Produktbeschreibung entspricht oder, falls keine vorliegt, dem üblichen Stand der Technik. Konstruktions- oder Ausführungsänderungen, die Funktion oder Wert nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Mängelrüge; Gleiches gilt für unwesentliche Beeinträchtigungen von Wert oder Gebrauchstauglichkeit.
11.4 Der Kunde untersucht die gelieferten Produkte nach Ablieferung unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit und teilt Mängel Limes unverzüglich schriftlich mit, unter Angabe der Bestell- und Rechnungsdaten. Ist der Kunde Unternehmer, ist eine Mängelrüge nach Ablauf von zwei Wochen ausgeschlossen. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Mängelrechte unberührt; sie werden gebeten, offensichtliche Transportschäden zeitnah anzuzeigen.
11.5 Eine Garantie für Beschaffenheit oder Haltbarkeit übernimmt Limes nur, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haftet Limes nur, soweit sie diese veranlasst hat und sie die Kaufentscheidung tatsächlich beeinflusst haben; Garantien von Vorlieferanten binden ausschließlich diese. Aussagen zur Effizienz von Heizungsanlagen oder zu Verbrauchswerten sind unverbindliche Richtwerte und keine Garantie.
11.6 Ist die Werkleistung mangelhaft, wählt Limes zwischen Nachbesserung und Neuherstellung nach § 635 Abs. 1 BGB; soweit Kaufrecht anwendbar ist, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Nacherfüllung. Eine Minderung anstelle der Nacherfüllung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der Kunde gibt Limes hierfür ausreichend Zeit und Gelegenheit; verweigert er dies oder lässt er eigenmächtig Reparaturen vornehmen, entfällt die Mängelhaftung insoweit.
11.7 Kommt Limes einer Mängelbeseitigungsaufforderung nach und stellt sich heraus, dass der Kunde den vereinbarten Zugang schuldhaft verweigert hat, dass objektiv kein von Limes zu vertretender Mangel vorlag und der Kunde dies schuldhaft verursacht oder durch die Prüfung einen Vorteil erlangt hat, oder dass eine wirtschaftlich sinnvolle Beseitigung nach Rücksprache nicht möglich ist, ersetzt der Kunde die Aufwendungen von Limes zu den vertraglichen, hilfsweise ortsüblichen Sätzen.
11.8 Für die Bewilligung einer Finanzierung, Subvention oder Förderung übernimmt Limes keine Garantie.
11.9 Von der Sachmängelhaftung ausgenommen sind Schäden durch unsachgemäße Lagerung, Aufstellung oder äußere Einwirkung, die Limes nicht zu vertreten hat, sowie Verschleiß oder Mängel, die entstehen durch eine nicht vorgesehene oder nicht empfohlene Nutzung, durch Wartungsarbeiten außerhalb von Limes oder einem zertifizierten Fachbetrieb, durch nicht kompatible Fremdprodukte, durch Änderungen an der Anlage mit nicht originalen Teilen oder Verbrauchsmaterialien, oder durch ein Verhalten, das den Vorgaben von Limes, insbesondere der Bedienungs- oder Wartungsanleitung, zuwiderläuft. Ebenso ausgenommen sind Mängel an der Bestandsanlage, insbesondere an vorhandener Verrohrung, Heizkörpern oder Thermostaten, einschließlich daraus folgender Schäden wie Undichtigkeiten, sowie rein ästhetische Beeinträchtigungen der Bestandsanlage und Bagatellschäden im Sinne der Ziff. 10.3.
11.10 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verstreicht eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos, stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte zu. Die Nacherfüllung gilt in der Regel erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich aus der Art der Sache oder des Mangels nichts anderes ergibt. Rücktritt und Kündigung wegen eines unerheblichen Mangels sind ausgeschlossen; das Recht zur Minderung bleibt davon unberührt.
11.11 Ansprüche des Kunden auf Schadens- oder Aufwendungsersatz richten sich nach Ziff. 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Der gelieferte Wärmeerzeuger einschließlich Zubehör (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag Eigentum von Limes.
12.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware nach Übergabe unentgeltlich für Limes.
12.3 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, etwa durch Pfändung, weist der Kunde unverzüglich auf das Eigentum von Limes hin und informiert Limes, damit diese ihre Rechte durchsetzen kann.
12.4 Bei einer Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, darf Limes den Vertrag kündigen und die Vorbehaltsware zurücknehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein Rücktritt ist hierfür nicht erforderlich. Ausbau und Abholung erfolgen durch Limes auf Kosten des Kunden. Diese Maßnahmen gelten nicht bereits als Kündigung, sofern Limes die Kündigung nicht ausdrücklich schriftlich erklärt.
12.5 Wird die Vorbehaltsware mit Gegenständen verbunden oder vermischt, die nicht im Eigentum von Limes stehen, erwirbt Limes Miteigentum im Verhältnis des Werts ihrer Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware dabei zur Nebensache und ein Gegenstand des Kunden zur Hauptsache, überträgt der Kunde Limes anteiliges Miteigentum.
12.6 Limes darf die Ausstellung von Bestätigungen nach Durchführung sowie weiterer Fördernachweise zurückhalten, solange fällige und unbestrittene Zahlungsansprüche aus dem Vertrag offenstehen.
13. Widerrufsrecht
13.1 Verbraucher im Sinne des § 13 BGB haben nach Maßgabe der gesondert beigefügten Widerrufsbelehrung das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Für den Beginn der Frist ist der Tag des Vertragsschlusses nach Ziff. 3.5 maßgeblich.
13.2 Hat der Kunde verlangt, dass die Leistungen bereits während der Widerrufsfrist beginnen, zahlt er im Fall des Widerrufs einen Betrag, der dem Anteil der bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen am vereinbarten Gesamtumfang entspricht.
13.3 Stimmt der Kunde ausdrücklich zu, dass Limes vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt, und bestätigt er seine Kenntnis, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Erbringung der Leistung erlischt, gilt Ziff. 13.2 für den Fall eines dennoch erklärten Widerrufs entsprechend.
13.4 Ein Muster-Widerrufsformular stellt Limes auf Anfrage sowie über die im Vertrag angegebenen Kontaktwege zur Verfügung.
14. Streitbeilegung
14.1 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ bereit. Nachrichten an Limes richten Kunden an info@limes-heiztechnik.de. Limes ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
15. Kündigung
15.1 Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.
15.2 Kündigt der Kunde nach § 648 BGB oder kündigt Limes den Vertrag aus einem in Ziff. 15.3 genannten Grund, schuldet der Kunde eine pauschale Abgeltung: 15 % der vereinbarten Vergütung vor der ersten Anfahrt zur Baustelle, 50 % ab dem ersten Tag vor Ort und 80 % ab dem zweiten Tag vor Ort. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass Limes tatsächlich ein geringerer Aufwand entstanden ist. Weitergehende Ansprüche von Limes bleiben vorbehalten.
15.3 Limes darf den Vertrag nur aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
15.3.1 Nichtzahlung fälliger Rechnungsbeträge trotz Mahnung und Ablauf einer siebentägigen Nachfrist,
15.3.2 Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Kunden, einschließlich fehlender Mitwirkung, wenn der Verstoß trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von sieben Tagen behoben wird,
15.3.3 einer wesentlichen Abweichung der Angaben, Unterlagen oder Maße des Kunden von den tatsächlichen Gegebenheiten, die einer vertragsgemäßen Leistungserbringung entgegensteht,
15.3.4 einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden nach Vertragsschluss vor vollständiger Zahlung, etwa durch einen Insolvenzantrag, oder bei sonstigen Anhaltspunkten für eine Zahlungsunfähigkeit, etwa negativen Bonitätsauskünften,
15.3.5 höherer Gewalt oder sonstigen bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Ereignissen, die die Vertragserfüllung dauerhaft unmöglich machen.
16. Datenschutz
16.1 Limes verarbeitet die zur Durchführung des Vertrags benötigten Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz. Notwendige Daten wie Name und Adresse gibt Limes im Rahmen der Vertragsdurchführung an beauftragte Lieferunternehmen und andere eingesetzte Dritte weiter. Darüber hinaus gibt Limes personenbezogene Daten nur weiter, wenn eine gesetzliche Pflicht oder eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden vorliegt.
16.2 Im Rahmen der Angebotsphase nach Ziff. 3 willigt der Kunde ein, dass Limes zur Ermittlung seiner Bonität notwendige Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere SCHUFA-Auskünfte, einholt und ihrer Entscheidung über den Vertragsschluss zugrunde legt.
16.3 Weitere Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der gesondert bereitgestellten Datenschutzerklärung von Limes.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern innerhalb der EU bleiben zwingende verbraucherschützende Vorschriften ihres Wohnsitzstaats unberührt.
17.2 Ist der Kunde Unternehmer, hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat, verlegt er seinen Sitz nach Vertragsschluss ins Ausland außerhalb der EU, oder ist sein Wohnsitz bei Klageerhebung unbekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Frankfurt am Main.
17.3 Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit gesetzlich zulässig, eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
17.4 Rechtserhebliche Erklärungen des Kunden gegenüber Limes nach Vertragsschluss, etwa Fristsetzungen oder Mängelanzeigen, bedürfen der Textform. Änderungen dieser AGB bedürfen grundsätzlich der Schriftform; zu ihrer Wahrung genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail, wenn die Kopie der unterschriebenen Erklärung übersandt wird.
17.5 Mündliche Zusagen vor Vertragsschluss sind unverbindlich; mündliche Abreden werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich aus ihnen nicht ausdrücklich ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
17.6 Vertragssprache ist Deutsch.
17.7 Abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter sowie die VOB/B finden keine Anwendung, es sei denn, Limes stimmt ihnen ausdrücklich zu. Das gilt auch dann, wenn Limes in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
Limes Heiztechnik GmbH · Merziger Weg 13, 60529 Frankfurt am Main · Geschäftsführer: Marius Stäcker